 Selbstanzeige schützt nicht vor Strafe. Die in der Öffentlichkeit kritisierte Straffreiheit von Steuersündern bei Selbstanzeige ist unzutreffend. Zwar schützt die Selbstanzeige vor Haft- oder Bewährungsstrafen, nicht jedoch vor einer Geldstrafe. Die Geldstrafe bei Selbstanzeige beträgt sechs Prozent Hinterziehungszinsen pro Jahr. Das bedeutet, bei einer Steuerhinterziehung von 10 Jahren beträgt die Geldstrafe 60 Prozent der hinterzogenen Steuer. Inklusive der Verzugszinsen muss der Selbstanzeiger im Extremfall 120 Prozent der hinterzogenen Steuer nachzahlen.
Die Straffreiheit für Selbstanzeiger bewährt sich Die derzeitige Menge an Selbstanzeigen bestätigt die Wirkung der Straffreiheit bei Selbstanzeigen. Keiner der derzeitigen Selbstanzeiger hat die Gewissheit, sich auf einer der Steuer-CD´s zu befinden. Gleichwohl erfolgt die Selbstanzeige. Gäbe es die Straffreiheit nicht, wäre keiner der Steuerhinterzieher genötigt, sich selbst anzuzeigen. Damit würden dem Fiskus Steuereinnahmen all derjenigen entgehen, deren Daten sich nicht auf den Steuer-CD´s befinden. Der Wille des Gesetzgebers, dem Fiskus mit der Straffreiheit bei Selbstanzeige zu bisher vorenthaltenen Geldeinnahmen zu verhelfen, wird derzeit sehr gut erfüllt.
Die Existenz der Steuer-CD´s ist bisher noch nicht nachvollziehbar bestätigt Es ist bisher noch nicht bewiesen, dass eine oder mehrere Steuer-CD´s überhaupt existieren. Die Vielzahl der angebotenen CD´s in verschiedenen Bundensländern und im benachbarten Ausland lässt fast schon vermuten, dass es sich um eine eventuell sehr geschickte Gerüchte-Produktion handelt. Die Menge der bisherigen Selbstanzeigen könnte am Ende dazu führen, dass auf einen Ankauf der CD´s verzichtet wird, und niemand erfährt, ob es eine solche überhaupt gegeben hat.
Ulf D. Posé (Präsident) |